OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.01.2012
20 W 242/11
Normen:
BGB § 894; BGB § 991; BGB § 1943; BGB § 1944; BGB § 1822 Nr. 2; BGB § 1954; BGB § 1908i Abs. 1; GBO § 18; GBO § 71; GBO § 19;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 100
NZM 2012, 577
ZEV 2013, 45
Vorinstanzen:
AG Eschwege, vom 20.04.2011

Umfang des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs nach Eintragung eines Erben als Eigentümer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.01.2012 - Aktenzeichen 20 W 242/11

DRsp Nr. 2012/7097

Umfang des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs nach Eintragung eines Erben als Eigentümer

Nach erfolgter Eintragung eines Erben als Eigentümer gilt die Vermutungswirkung des § 891 BGB auch für das Grundbuchamt. Sie wird erst außer Kraft gesetzt, wenn Tatsachen belegt sind, die die Unrichtigkeit des Grundbuches zweifelsfrei ergeben. Hierzu reicht es nicht aus, dass nach der Eintragung ein gerichtlich bestellter Betreuer gegenüber dem Nachlassgericht für den eingetragenen Eigentümer die Erbausschlagung und die Anfechtung des Verstreichens der Ausschlagungsfrist erklärt hat und diese Erklärungen betreuungsgerichtlich genehmigt wurden.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.000,-- EURO.

Normenkette:

BGB § 894; BGB § 991; BGB § 1943; BGB § 1944; BGB § 1822 Nr. 2; BGB § 1954; BGB § 1908i Abs. 1; GBO § 18; GBO § 71; GBO § 19;

Gründe:

I. Als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes war ursprünglich Frau 1A seit 07. Juni 2002 im Grundbuch eingetragen. Nachdem diese am ... 2009 verstorben war, wurde ihr Sohn A2 aufgrund des notariellen Testamentes vom ... 2004 am 26. März 2010 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.