OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2009
21 U 57/08
Normen:
BGB § 2286; BGB § 2287;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 288/07

Umfang des Schutzes des Vertragserben gegenüber beeinträchtigenden Schenkungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 21 U 57/08

DRsp Nr. 2009/24618

Umfang des Schutzes des Vertragserben gegenüber beeinträchtigenden Schenkungen

Der dem Vertragserben nach § 2287 BGB zukommende Schutz reicht nicht weiter als die vertragliche Bindung, die der Erblasser mit dem Erbvertrag eingegangen ist. Daher gilt § 2287 BGB bei gemeinschaftlichen Testamenten nur bezüglich der bindend gewordenen Verfügungen. Keine Bindung tritt ein, wenn die Erblasser die Bindung durch eine Vorbehaltsklausel erheblich einschränken und lebzeitige Verfügungen des Überlebenden von der vertraglichen Bindung ausdrücklich ausnehmen. Ein Anspruch nach § 2287 BGB besteht daher nicht, wenn der verstorbene Ehegatte dem Überlebenden das Recht eingeräumt hatte, den Schlusserben beeinträchtigende Verfügungen zu treffen.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.05.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg - Az. 1 O 288/07- abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 2286; BGB § 2287;

Gründe:

I. Sachverhalt ( § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO)