FG München - Beschluss vom 03.02.2006
4 V 2881/05
Normen:
BGB § 426 Abs. 2 § 705 ; ErbStG § 7 § 13 Abs. 1 Nr. 4a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 686

Unbenannte Zuwendungen im Rahmen laufender Haushaltsführung

FG München, Beschluss vom 03.02.2006 - Aktenzeichen 4 V 2881/05

DRsp Nr. 2006/11744

Unbenannte Zuwendungen im Rahmen laufender Haushaltsführung

Bei summarischer Prüfung sind geringe unbenannte Zuwendungen (hier Zins- und Tilgung von ca. 4.600 EUR pro Jahr für Miteigentumsanteil des Partners am gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus) nicht steuerpflichtig.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 2 § 705 ; ErbStG § 7 § 13 Abs. 1 Nr. 4a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2811/05, ob schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen bei Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für den Miteigentumsanteil des anderen Partners am gemeinsam erworbenen und bewohnten Haus.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2005, den Steufa-Berichtsauszug vom 10. Mai 2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 21. Mai 2004 in Höhe von 5.117 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist begründet.