Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, zu behaupten, er habe eine Reihe von sexuell anzüglicher Bemerkungen gemacht.
Die Parteien sind bei der D A angestellt. Der Kläger ist der Vorgesetzte der Beklagten.
Die Beklagte beschwerte sich im Februar 1998 schriftlich über den Kläger bei dem gemeinsamen Arbeitgeber und erläuterte diese Beschwerde in einem Punkt auf entsprechende Aufforderung des Arbeitgebers mit einem weiteren Schreiben, in dem sie erklärte, der Kläger habe die im Antrag genannten Äußerungen ihr gegenüber gemacht, die sie als "sexistisch" einstufe und als unangemessen und beleidigend betrachte. Sie berief sich des Weiteren auf das
Der Kläger hat behauptet, er habe die ihm unterstellten Äußerungen nicht gemacht und sehe sich durch die Behauptung der Beklagten in der Ehre verletzt.
Der Kläger hat beantragt,
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