OLG München - Beschluss vom 20.07.2005
31 Wx 18/05
Normen:
BGB § 133 § 2069 § 2278 § 2289 Abs. 1 § 2352 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 68
OLGReport-München 2005, 794
Rpfleger 2005, 668

Unwirksamkeit späterer Verfügung von Todes wegen bei Beeinträchtigung eines durch früheren Erbvertrag Bedachten - stillschweigende Ersatzberufung bei Wegfall des Schlusserben durch Zuwendungsverzicht

OLG München, Beschluss vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 18/05

DRsp Nr. 2005/12840

Unwirksamkeit späterer Verfügung von Todes wegen bei Beeinträchtigung eines durch früheren Erbvertrag Bedachten - stillschweigende Ersatzberufung bei Wegfall des Schlusserben durch Zuwendungsverzicht

»1. Unwirksamkeit einer späteren Verfügung von Todes wegen, weil sie das Recht eines in einem früheren Erbvertrag vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2. Fällt der in einem Ehegatten-Erbvertrag als Schlusserbe eingesetzte Abkömmling infolge Zuwendungsverzichts weg, so ist bei der Auslegung des Erbvertrags die Möglichkeit einer stillschweigenden Ersatzberufung der Abkömmlinge dieses Abkömmlings in Erwägung zu ziehen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2069 § 2278 § 2289 Abs. 1 § 2352 ;

Sachverhalt:

Der im Alter von 88 Jahren am 1.2.2004 verstorbene Erblasser war verwitwet; seine Ehefrau ist am 9.11.1990 vorverstorben. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor: die zwei Söhne J. S. und G. S., die beide kinderlos sind, sowie zwei Töchter, von denen eine als Baby vorverstorben ist, und die Tochter C. S., deren beide Kinder die Beteiligten zu 1 und 2 sind. Die Beteiligte zu 3 ist eine Bekannte des Erblassers, die ihn versorgt und gepflegt hat.