BGH - Urteil vom 06.07.2012
V ZR 122/11
Normen:
BGB § 137 S. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 894;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1705
FuR 2012, 621
MDR 2012, 1148
NJW 2012, 3162
NotBZ 2012, 417
WM 2012, 1740
ZEV 2012, 550
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2454/08
OLG Frankfurt am Main, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 145/10

Unwirksamwerden von Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 S. 2 BGB (schuldrechtliche Verfügungsverbote) nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen; Anspruch eines Grundeigentümers gegen einen Gläubiger nach § 886 BGB auf Beseitigung der Vormerkung

BGH, Urteil vom 06.07.2012 - Aktenzeichen V ZR 122/11

DRsp Nr. 2012/18632

Unwirksamwerden von Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 S. 2 BGB (schuldrechtliche Verfügungsverbote) nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen; Anspruch eines Grundeigentümers gegen einen Gläubiger nach § 886 BGB auf Beseitigung der Vormerkung

Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB (schuldrechtliche Verfügungsverbote) werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. In Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Unterlassungspflichten, die dem Übernehmer Verfügungen über das Vermögen eines übergebenen Betriebs insgesamt oder über dessen Grundvermögen untersagen, sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) verlangen kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgeboben, als zu Gunsten des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 137 S. 2;