BGH - Beschluss vom 21.07.2020
II ZB 26/19
Normen:
FamFG § 59 Abs. 2; HGB § 108 S. 1; HGB § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1857
BB 2020, 2322
DB 2020, 1783
DNotZ 2021, 384
DZWIR 2020, 643
FGPrax 2020, 216
GmbHR 2020, 1067
MDR 2020, 1132
NZG 2020, 1070
WM 2020, 1604
ZIP 2020, 1658
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 381292
OLG Stuttgart, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 281/19

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde mangels Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers; Unbegründetheit einer Rechtsbeschwerde bei Unzulässigkeit der (Erst-)Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung; Voraussetzungen einer materiellen Beschwer durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Angriff der erstinstanzlichen Entscheidung nur von einem anderen Verfahrensbeteiligten; Bestimmung der personellen Beschwer durch die Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommenen Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen II ZB 26/19

DRsp Nr. 2020/12041

Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde mangels Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers; Unbegründetheit einer Rechtsbeschwerde bei Unzulässigkeit der (Erst-)Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung; Voraussetzungen einer materiellen Beschwer durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Angriff der erstinstanzlichen Entscheidung nur von einem anderen Verfahrensbeteiligten; Bestimmung der personellen Beschwer durch die Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommenen Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Wird eine von sämtlichen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft vorgenommene Anmeldung zurückgewiesen, sind die zur Anmeldung berufenen Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst beschwert und beschwerdeberechtigt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2019 werden verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 18. Juli 2019 als unzulässig verworfen wird.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 2; HGB § 108 S. 1; HGB § 161 Abs. 2;

Gründe

I.