Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Die Kläger erwarben im Jahre 1963 ein Grundstück in der Gemarkung S. Auf diesem außerhalb der Ortschaft liegenden Grundstück wollten sie einen Bauhof für ein von ihnen damals gemeinsam betriebenes Bauunternehmen errichten. Das Grundstück liegt im Schnittwinkel zwischen zwei Feldwegen (Parzellen Nr. 115 und 116). Der Weg Nr. 115 mündet nach etwa 50 m auf freier Strecke in die Landesstraße Nr. 300. Der Weg Nr. 116 führt parallel zu dieser Landesstraße zu einer Ortsstraße, die am Ortsrand von S. in die Landesstraße einmündet.
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