BGH - Urteil vom 24.04.1975
III ZR 7/73
Fundstellen:
MDR 1975, 741
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 20.12.1972
LG Koblenz,

Unzulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrags bei Fehlen der Angaben über die tatsächlichen Grundlagen für die Feststellung des Schadensumfangs; Anforderungen an die Bestimmtheit der Klageschrift; Erforderlichkeit der Darlegung der Ermittlungsgrundlagen für Ermittlung der Schadenshöhe; Verfahrensfehler wegen fehlendem Erlass einer Aufklärungsanordnung über die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage

BGH, Urteil vom 24.04.1975 - Aktenzeichen III ZR 7/73

DRsp Nr. 2012/11949

Unzulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrags bei Fehlen der Angaben über die tatsächlichen Grundlagen für die Feststellung des Schadensumfangs; Anforderungen an die Bestimmtheit der Klageschrift; Erforderlichkeit der Darlegung der Ermittlungsgrundlagen für Ermittlung der Schadenshöhe; Verfahrensfehler wegen fehlendem Erlass einer Aufklärungsanordnung über die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage

Zur Unzulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrags, wenn die Angabe der tatsächlichen Grundlagen für die Feststellung des Schadensumfangs fehlt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

Die Kläger erwarben im Jahre 1963 ein Grundstück in der Gemarkung S. Auf diesem außerhalb der Ortschaft liegenden Grundstück wollten sie einen Bauhof für ein von ihnen damals gemeinsam betriebenes Bauunternehmen errichten. Das Grundstück liegt im Schnittwinkel zwischen zwei Feldwegen (Parzellen Nr. 115 und 116). Der Weg Nr. 115 mündet nach etwa 50 m auf freier Strecke in die Landesstraße Nr. 300. Der Weg Nr. 116 führt parallel zu dieser Landesstraße zu einer Ortsstraße, die am Ortsrand von S. in die Landesstraße einmündet.