FG Hessen - Urteil vom 18.05.2009
1 K 1131/08
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1766

Verbrauch des Betriebsvermögensfreibetrages bei einem geringeren Steuerwert des zugewendeten begünstigten Vermögens - Betriebsvermögensfreibetrag; Verbrauch; Sperrwirkung; Kumulierungsverbot

FG Hessen, Urteil vom 18.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 1131/08

DRsp Nr. 2009/20821

Verbrauch des Betriebsvermögensfreibetrages bei einem geringeren Steuerwert des zugewendeten begünstigten Vermögens - Betriebsvermögensfreibetrag; Verbrauch; Sperrwirkung; Kumulierungsverbot

1. Wird aufgrund der Erklärung des Schenkers bei der Steuerfestsetzung gegen einen Erwerber ein Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in der bis einschließlich 2008 maßgeblichen Fassung abgezogen, ist der Freibetrag auch dann insgesamt verbraucht, wenn der Steuerwert des zugewendeten Vermögens niedriger ist als der Freibetrag. 2. Der Restbetrag kann bei einem innerhalb von 10 Jahren anfallenden weiteren Erwerb begünstigten Vermögens von derselben Person nicht mehr abgezogen werden (Bestätigung von R. 59 Abs. 1 S. 3, 4 ErbStR 2003).

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1;

Tatbestand: