BFH - Beschluss vom 11.04.2006
II R 35/05
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 § 31 § 140 § 141 § 142 § 143 § 144 ; EG Art. 234 Abs. 3 ; EGV Art. 73b Abs. 1 Art. 73d Abs. 1 lit. a, Abs. 3 ; ErbStG § 12 Abs. 3, 6 § 13a Abs. 1, 2, 4 Nr. 2 § 21 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1430
BFH/NV 2006, 1402
BFHE 213, 110
BStBl II 2006, 627
DB 2006, 1414
DStR 2006, 1079
IStR 2006, 596
NJW 2006, 3168
ZEV 2006, 464
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1951/04

Vereinbarkeit des § 31 BewG sowie des § 13a ErbStG mit der Freiheit des Kapitalverkehrs beim Erwerb landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens

BFH, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen II R 35/05

DRsp Nr. 2006/18663

Vereinbarkeit des § 31 BewG sowie des § 13a ErbStG mit der Freiheit des Kapitalverkehrs beim Erwerb landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens

»Dem EuGH wird zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist es mit Art. 73b Abs. 1 EGV (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftsteuer a) in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen, und b) der Erwerb inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Höhe eines besonderen Freibetrags außer Ansatz und der verbliebene Wert lediglich zu 60 v.H. anzusetzen ist, wenn dies bei einem Erben, der einen aus inländischem Vermögen und ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bestehenden Nachlass erbt, dazu führt, dass der Erwerb des inländischen Vermögens wegen der Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Ausland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies bei Belegenheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls im Inland der Fall wäre?«

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2 § 31 § 140 § 141 § 142 § 143 § 144 ;