LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.08.2006
5 Sa 558/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 1922 ; Satzung der Pensionskasse der BEK § 11 ;
Fundstellen:
DB 2007, 472
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 297/06

Vererbbarkeit des Betriebsrentenanspruchs bei Koppelung an gesetzliche Rente - Geltendmachung für die Zeit zwischen Antragstellung und Tod bei rückwirkender Entscheidung des Rententrägers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 558/06

DRsp Nr. 2007/868

Vererbbarkeit des Betriebsrentenanspruchs bei Koppelung an gesetzliche Rente - Geltendmachung für die Zeit zwischen Antragstellung und Tod bei rückwirkender Entscheidung des Rententrägers

»Knüpft eine Pensionsordnung für die Zahlung von betrieblicher Frühpension an den "Erhalt" gesetzlicher Rente an, so ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn das Mitglied der Pensionskasse (Arbeitnehmer) vor dem "Erhalt" verstirbt. Sein Erbe ist jedenfalls dann berechtigt, die betriebliche Rente für die Zeit ab Antragstellung bis zum Tode in Anspruch zu nehmen, wenn der Antrag auf Zuerkennung gesetzlicher Erwerbsminderungsrente mehr als 1 Jahr vor dem Tod des Mitglieds gestellt worden war. Die verzögerte Bearbeitung und dann rückwirkende Entscheidung der BfA kann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 1922 ; Satzung der Pensionskasse der BEK § 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger Ansprüche aus einer Pensionszusage der Beklagten zustehen.