BVerfG - Beschluss vom 25.04.2016
1 BvR 2423/14
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; BGB § 2314;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1141
NJW 2016, 2943
NotBZ 2016, 400
ZEV 2016, 578
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 63/14
LG Hamburg, vom 21.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 130/13

Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung der Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis durch die Ausgangsgerichte; Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2423/14

DRsp Nr. 2016/10257

Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung der Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis durch die Ausgangsgerichte; Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; BGB § 2314;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).