BVerfG - Beschluß vom 27.09.1951
1 BvR 61/51
Normen:
BVerfGG § 90 § 92 § 93 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 1, 4
DVBl 1952, 126
DÖV 1952, 24
JZ 1952, 29
NJW 1952, 20
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.12.1942 - Vorinstanzaktenzeichen 25 KLs 1/42
LG Düsseldorf, vom 06.10.1948 - Vorinstanzaktenzeichen 18 KMs 3/48

Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

BVerfG, Beschluß vom 27.09.1951 - Aktenzeichen 1 BvR 61/51

DRsp Nr. 1995/8783

Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

»1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts ist nur zulässig, wenn die Entscheidung nach dem 16. April 1951 wirksam geworden ist.2. Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten. Sie ist ein besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte.«

Normenkette:

BVerfGG § 90 § 92 § 93 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer beantragt mit der Verfassungsbeschwerde landgerichtliche Strafurteile für nichtig zu erklären.