BVerfG - Urteil vom 26.02.2020
2 BvR 2347/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 1; StGB v. 03.12.2015 § 217 Abs. 1; StGB v. 03.12.2015 § 217 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerfGE 153, 182
DVBl 2020, 868
DÖV 2020, 333
FamRB 2020, 131
FamRZ 2020, 628
NJW 2020, 905
NStZ 2020, 528
NStZ-RR 2020, 104
NVwZ 2020, 1033
StV 2020, 285

Verfassungsbeschwerden gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung; Verfassungsmäßigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung; Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Unangemessene Freiheitseinschränkung im Verbot der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter; Verengung der Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung; Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe

BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 2347/15

DRsp Nr. 2020/3738

Verfassungsbeschwerden gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung; Verfassungsmäßigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung; Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Unangemessene Freiheitseinschränkung im Verbot der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter; Verengung der Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung; Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe

1.a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.