Verfassungsbeschwerden gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung; Verfassungsmäßigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung; Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Unangemessene Freiheitseinschränkung im Verbot der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter; Verengung der Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung; Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe
BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 2347/15
DRsp Nr. 2020/3738
Verfassungsbeschwerden gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung; Verfassungsmäßigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung; Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Unangemessene Freiheitseinschränkung im Verbot der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter; Verengung der Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung; Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe
1.a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.c) Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.
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