Der Bescheid des Finanzamts Berlin und das Urteil des Finanzgerichts Berlin unterliegen wegen des Berlin-Vorbehalts der westlichen Alliierten zur Zeit nicht der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 192 [193]; 37, 57 [64 ff.]; 67, 70 [84]). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig.
Der Beschluß des Bundesfinanzhofs verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber im Erbschaftsteuergesetz als Ehegatten nur die Personen anerkennt, die eine Ehe formwirksam geschlossen haben und alle mit diesem Rechtsakt verbundenen Rechte und Pflichten eingegangen sind. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können deshalb weder unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG noch auf Art. 1 Abs. 1 GG eine steuerrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten verlangen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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