BVerfG - Beschluß vom 15.05.1990
2 BvR 592/90
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; ErbStG § 15 ;
Fundstellen:
BStBl II 1990, 764
StE 1990, 255
WPg 1990, 597
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen V 171/89
BFH, vom 14.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen II B 151/89

Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen Ehegatten und Partner einer Lebensgemeinschaft

BVerfG, Beschluß vom 15.05.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 592/90

DRsp Nr. 2004/15490

Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen Ehegatten und Partner einer Lebensgemeinschaft

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber im Erbschaftsteuergesetz als Ehegatten nur die Personen anerkennt, die eine Ehe formwirksam geschlossen haben und alle mit diesem Rechtsakt verbundenen Rechte und Pflichten eingegangen sind.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; ErbStG § 15 ;

Gründe:

Der Bescheid des Finanzamts Berlin und das Urteil des Finanzgerichts Berlin unterliegen wegen des Berlin-Vorbehalts der westlichen Alliierten zur Zeit nicht der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 192 [193]; 37, 57 [64 ff.]; 67, 70 [84]). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig.

Der Beschluß des Bundesfinanzhofs verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber im Erbschaftsteuergesetz als Ehegatten nur die Personen anerkennt, die eine Ehe formwirksam geschlossen haben und alle mit diesem Rechtsakt verbundenen Rechte und Pflichten eingegangen sind. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können deshalb weder unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG noch auf Art. 1 Abs. 1 GG eine steuerrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten verlangen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: FG Berlin, vom 18.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen V 171/89