Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung eines höferechtlichen Nachabfindungsanspruchs.
I. 1. a) Die in großen Teilen Deutschlands über Jahrhunderte für die Vererbung von Bauernhöfen geltende Anerbensitte bezweckte, den bäuerlichen Grundbesitz als Wirtschaftseinheit in den Händen der Familie zu erhalten. Deshalb ging der bäuerliche Hof geschlossen auf den "Anerben" über, während die übrigen, die weichenden Erben - in betragsmäßig sehr begrenztem Umfang - abgefunden wurden. Diese Sitte fand unter anderem ihren Niederschlag in der Höfeordnung vom 24. April 1947 (im Folgenden: HöfeO a.F.; ABlMR BrZ S. 505), die in den Bundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Hamburg als unmittelbares Besatzungsrecht Geltung erlangte (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 15,
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