BVerfG - Beschluss vom 21.03.2006
1 BvR 2495/05
Normen:
HöfeO § 13 Abs. 1 (a.F.) ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 2006, 824
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 61/05

Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Nachabfindungsanspruchs nach der HöfeO

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2495/05

DRsp Nr. 2006/10968

Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Nachabfindungsanspruchs nach der HöfeO

Hinsichtlich der Regelung des Nachabfindungsanspruchs in § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. besteht keine Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts, weil es sich um besatzungsrechtliche Vorschriften handelt.

Normenkette:

HöfeO § 13 Abs. 1 (a.F.) ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung eines höferechtlichen Nachabfindungsanspruchs.

I. 1. a) Die in großen Teilen Deutschlands über Jahrhunderte für die Vererbung von Bauernhöfen geltende Anerbensitte bezweckte, den bäuerlichen Grundbesitz als Wirtschaftseinheit in den Händen der Familie zu erhalten. Deshalb ging der bäuerliche Hof geschlossen auf den "Anerben" über, während die übrigen, die weichenden Erben - in betragsmäßig sehr begrenztem Umfang - abgefunden wurden. Diese Sitte fand unter anderem ihren Niederschlag in der Höfeordnung vom 24. April 1947 (im Folgenden: HöfeO a.F.; ABlMR BrZ S. 505), die in den Bundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Hamburg als unmittelbares Besatzungsrecht Geltung erlangte (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 15, 337 [337 bis 339]).