FG Hessen - Urteil vom 30.08.2005
1 K 4042/04
Normen:
ErbStG § 25 ;

Verfassungsmäßigkeit; Erbschaftsteuer; Stundung; Nießbrauch; Nutzungsrecht - Verfassungsmäßigkeit des § 25 ErbStG

FG Hessen, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 4042/04

DRsp Nr. 2006/20733

Verfassungsmäßigkeit; Erbschaftsteuer; Stundung; Nießbrauch; Nutzungsrecht - Verfassungsmäßigkeit des § 25 ErbStG

§ 25 ErbStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

ErbStG § 25 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welcher Höhe wegen der Übertragung eines Grundstückes von der Mutter der Klägerin an diese Schenkungsteuer festzusetzen ist.

Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zu Grunde:

Durch notariellen Vertrag vom 20. Januar 2003 übertrug Frau A , die Mutter der Klägerin, das Grundstück...in...unentgeltlich auf ihre Tochter. Nach Ziffer 8 des Vertrages wurde der Schenkerin an dem übertragenen Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt.

Der Jahreswert des Nießbrauchsrechtes beträgt 9.000 EUR.