BVerfG - Beschluss vom 20.01.2015
1 BvR 665/14
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 185
NJW 2015, 1666
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 854/12
LG Bayreuth, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 109/13
BGH, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 520/13

Verfassungswidrigkeit eines unter Betreung Stellens sowie einer entsprechenden Unterbringung

BVerfG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 665/14

DRsp Nr. 2015/7602

Verfassungswidrigkeit eines unter Betreung Stellens sowie einer entsprechenden Unterbringung

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 19. September 2013 -42 T 109/13 - und des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2014 - XII ZB 520/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2.

Die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 19. September 2013 - 42 T 109/13 - und des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2014 - XII ZB 520/13 - werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.

3.

Die Anordnung der Betreuung des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 26. März 2013 -7 XVII 854/12 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts Bayreuth ausgesetzt.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu ersetzen.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das

6.

Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 7.500 Euro (in Worten: siebentausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.