FG München - Urteil vom 10.08.2005
4 K 1705/05
Normen:
ErbStG (n.F.); GG Art. 3 Art. 6 Art. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1886

Verfassunsmäßigkeit des ErbStG; Erbschaftsteuer (bisher 4 K 1435/01)

FG München, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 1705/05

DRsp Nr. 2005/14856

Verfassunsmäßigkeit des ErbStG; Erbschaftsteuer (bisher 4 K 1435/01)

Das ErbStG n.F. ist, soweit der Kläger Verstöße gegen das GG vorträgt (angebliche Doppelbelastung von Erblasser und Erbe, zu hohe Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen, Stichtagsprinzip bei Aktienerwerb, Steuersatzhöhe, keine Rücklage möglich für künftige Erbschaftsteuer u.a.), verfassungsgemäß.

Normenkette:

ErbStG (n.F.); GG Art. 3 Art. 6 Art. 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist nur die Verfassungsmäßigkeit der festgesetzten Erbschaftsteuer.

I.

Die am 31. Mai 1996 in ... verstorbene Erblasserin ... wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 26. Juni 1995 vom Kläger allein beerbt. Zum Nachlass gehörten u.a. Grundstücke sowie Betriebsvermögen (... GmbH & Co. KG Beteiligung).

Der Kläger reichte zwar die Erbschaftsteuererklärung ein, nicht jedoch die Fragebögen zur Bewertung des Grundvermögens.

Mit Steuerbescheid vom 13. August 1999 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 3.360.420 DM fest.

Der Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Höhe von 500.000 DM wurde gewährt.