Das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen - Familiengericht - vom 13.05.2011 wird zurückgewiesen.
I. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Kostenfestsetzungsantrages nach § 55 RVG.
Sie hat in einem Versorgungsausgleichsverfahren, dass das Amtsgericht gemäß §
Nach Beendigung des Versorgungsausgleichsverfahrens beantragte die Rechtsmittelführerin, ohne für ihren Mandanten im wiederaufgenommenen Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt zu haben, eine Kostenfestsetzung gemäß § 55 RVG über insgesamt 186,24 € (vgl. 83 GA). Diesen Antrag wies das Amtsgericht - Rechtspflegerin - durch Beschluss vom 13.05.2011 unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 16.2.2011 -
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