OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.01.2012
I-3 Wx 217/11
Normen:
GBO § 29; BGB § 2222; BGB § 2113;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1332
ZEV 2013, 42

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2012 - Aktenzeichen I-3 Wx 217/11

DRsp Nr. 2012/7004

Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei Anordnung von Vor- und Nacherbfolge

1. Erklärt ein Testamentsvollstrecker als Veräußerer eines Grundstücks die Auflassung, so hat das Grundbuchamt wegen § 20 GBO seine Verfügungsbefugnis zu prüfen. Diese ist gem. §§ 35 Abs. 2 GBO, 2368 BGB bei einem privatschriftlichen Testament nur aufgrund eines Testamentsvollstreckerzeugnisses als nachgewiesen anzunehmen. Ist ein derartiges Zeugnis erteilt, ist das Grundbuchamt zu einer eigenen, ergänzenden und berichtigenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen nicht berechtigt. 2. Im Falle der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gelten die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB für den Testamentsvollstrecker jedenfalls dann nicht, wenn er zugleich für Vorerben und Nacherben eingesetzt ist; insbesondere sind dann ungeachtet des § 2113 Abs. 1 BGB entgeltliche Grundstücksverfügungen gegenüber dem Nacherben ohne dessen Zustimmung wirksam.