Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei Anordnung von Vor- und Nacherbfolge
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2012 - Aktenzeichen I-3 Wx 217/11
DRsp Nr. 2012/7004
Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bei Anordnung von Vor- und Nacherbfolge
1. Erklärt ein Testamentsvollstrecker als Veräußerer eines Grundstücks die Auflassung, so hat das Grundbuchamt wegen § 20GBO seine Verfügungsbefugnis zu prüfen. Diese ist gem. §§ 35 Abs. 2GBO, 2368BGB bei einem privatschriftlichen Testament nur aufgrund eines Testamentsvollstreckerzeugnisses als nachgewiesen anzunehmen. Ist ein derartiges Zeugnis erteilt, ist das Grundbuchamt zu einer eigenen, ergänzenden und berichtigenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen nicht berechtigt.2. Im Falle der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gelten die Verfügungsbeschränkungen des § 2113BGB für den Testamentsvollstrecker jedenfalls dann nicht, wenn er zugleich für Vorerben und Nacherben eingesetzt ist; insbesondere sind dann ungeachtet des § 2113 Abs. 1BGB entgeltliche Grundstücksverfügungen gegenüber dem Nacherben ohne dessen Zustimmung wirksam.
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