Die Beschwerde ist unbegründet.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die Anzeige einer Schenkung bei einem unzuständigen Finanzamt (FA) und die Abgabe der Schenkungsteuererklärung bei diesem auf dessen Anforderung die Verjährung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in Lauf setzen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§
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