LAG Köln - Urteil vom 04.03.2005
4 Sa 1198/04
Normen:
ZPO § 167 § 246 ; BGB § 207 § 211 Abs. 2 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 11 (22) Ca 9264/03 - 01.09.2004,

Verjährung bei Nichtbetreiben des Verfahrens nach Aussetzung zur Erbscheinerteilung

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1198/04

DRsp Nr. 2006/21548

Verjährung bei Nichtbetreiben des Verfahrens nach Aussetzung zur Erbscheinerteilung

1. Gemäß § 207 BGB (a.F.) (insoweit inhaltsgleich jetzt § 211 BGB) wird die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter geltend gemacht werden kann.2. Beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, das Verfahren gemäß § 246 ZPO auszusetzen, da ihm nicht bekannt sei, wer Erbe des Klägers werde und ob die Erben den Rechtsstreit fortführen wollen, und wird daraufhin das Verfahren ausgesetzt, liegt ein Nichtbetreiben im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB (a.F.) vor, wenn die Partei trotz der Erteilung des Erbscheins am 21.02.2000 und der damit beseitigten Ungewissheit über die Frage, wer Erbe ist, bis zum 17.07.2003 nichts mehr unternimmt.

Normenkette:

ZPO § 167 § 246 ; BGB § 207 § 211 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Annahmeverzugsansprüche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, die dessen Erbin ist. Dabei geht der Streit zunächst darum, ob die Ansprüche verjährt sind. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.