Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2012,
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf
10.000,- €
festgesetzt.
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