I.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat weitgehend, die - ebenfalls zulässige - Berufung des Beklagten lediglich in geringem Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten - über den ihr in dem angefochtenen Urteil bereits zuerkannten Betrag von DM 17.289,06 hinaus - ein Freistellungsanspruch hinsichtlich weiterer DM 37.002,85 zu.
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