Auf die Berufung der Kläger zu 1) bis 3) und 5) vom 23.02.2012 wird das Endurteil des LG München I vom 19.01.2012 (Az.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten. Gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch die Erholung des Sachverständigengutachtens vom 04.04.2011 verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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