OLG Thüringen - Urteil vom 31.03.2005
8 U 910/04
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 253 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1566
ZEV 2006, 274
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 13.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 978/03

Verletzung des Rechts der Eltern auf ungestörte Trauer; Ausgleich von Beeinträchtigungen

OLG Thüringen, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 8 U 910/04

DRsp Nr. 2006/30077

Verletzung des Rechts der Eltern auf ungestörte Trauer; Ausgleich von Beeinträchtigungen

»Ein im Lichte der Art. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 GG zu achtendes und zu schützendes Recht der Eltern, in der Trauer um den Tod eines Kindes für sich allein zu bleiben, kann dem folgend nicht ernsthaft angezweifelt werden. Ein solches Recht auf ungestörte Trauer gehört zu der Privatsphäre der Eltern, die dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Art. 1, 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG unterfällt. In verfassungskonformer Anwendung und Auslegung der Generalklausel des "sonstigen Rechts" genießt es den zivilrechtlichen Schutz der absoluten Rechte aus § 823 Abs. 1 BGB. Eine Presseveröffentlichung begründet aber nur dann einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens, wenn ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.«

Normenkette:

GG Art. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 § 253 ;

Gründe:

I.) Die Kläger sind Eltern eines am 12.03.2003 im Alter von 19 Jahren verstorbenen Sohnes, der sich in einem abgelegenen Waldstück in seinem Auto selbst verbrannt hat. Dem Freitod waren im Rahmen einer problembehafteten Beziehung zeitnah zwei Suizidversuche seiner Freundin vorausgegangen.