FG Hessen - Urteil vom 06.02.2003
1 K 1684/00
Normen:
BewG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 1 Satz 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 ; ErbStG § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1400

Vermächtnis; Grundstück; Erbschaftsteuer; Wertersatzanspruch; Rückwirkung; Verfassungsmäßigkeit; Bewertungsmaßstab - Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des Erbschaftsteuergesetzes 1997

FG Hessen, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 1684/00

DRsp Nr. 2003/11726

Vermächtnis; Grundstück; Erbschaftsteuer; Wertersatzanspruch; Rückwirkung; Verfassungsmäßigkeit; Bewertungsmaßstab - Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des Erbschaftsteuergesetzes 1997

1. Die Rückwirkung des am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen Jahressteuergesetzes 1997 auf vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichte Erbschaftssteuerfälle ist nicht verfassungswidrig, da der Bürger in dem Zeitpunkt auf den die Rechtsfolge zurückbezogen wird auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 (2 BvR 552/91, BStBl II 1990, 671), in dem dem Gesetzgeber die Verpflichtung auferlegt wurde, bis zum 31.12.1996 eine neue gesetzliche Regelung wegen ungleicher Bewertungsmaßstäbe zu schaffen, mit der neuen Regelung rechnen musste.2. Gehört zum Vermächtnis des Erblassers die Übertragung eines Grundstücks, das im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr zum Nachlass gehört, erfolgt die Bewertung des Wertersatzanspruches des Vermächtnisnehmers mit dem Nennwert.

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 1 Satz 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 ; ErbStG § 37 Abs. 1 ;

Tatbestand: