I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Kaufmann und bezieht u.a. aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG (KG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 1987 hatte die Mutter des Klägers (M) ihren Kommanditanteil an dieser KG zu je 1/2 an den Kläger und dessen Bruder (B) übertragen. Im Gegenzug hatten der Kläger und B an M eine lebenslange Versorgungsrente zu erbringen. Zu deren Höhe heißt es im Vertrag: "Diese Rente beträgt 16% des jährlichen Restgewinns der Kommanditgesellschaft (nach Abzug von Eigenkapitalzinsen und Tätigkeitsvergütungen), mindestens jedoch 2.500 DM pro Monat." Die Anwendbarkeit von § 323 der () sollte "ausdrücklich nicht ausgeschlossen" sein. Ferner war M berechtigt, eine "angemessene Neufestsetzung" des Mindestbetrags der Rente zu verlangen, wenn sich der Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte um mindestens 10 % änderte.
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