BFH - Urteil vom 01.03.2005
X R 45/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2005, 1613
BFH/NV 2005, 1419
BFHE 209, 302
BStBl II 2007, 103
DB 2005, 1602
DStR 2005, 1174
NJW 2005, 2415
ZEV 2005, 403
ZfIR 2005, 596
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5219/98

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare dauernde Last; Übergabe von Geldvermögen und Wertpapiervermögen; Vermögensübergabe zum Zwecke der Entschuldung und Ersparung von Zinsaufwendungen

BFH, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen X R 45/03

DRsp Nr. 2005/10044

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: als Sonderausgaben abziehbare dauernde Last; Übergabe von Geldvermögen und Wertpapiervermögen; Vermögensübergabe zum Zwecke der Entschuldung und Ersparung von Zinsaufwendungen

»Anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen kann eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last begründet werden, wenn diese Werte --unter weiteren Voraussetzungen-- vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet werden, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von ertragbringendem Vermögen --hier: einem eigengenutzten Einfamilienhaus-- finanziert worden war (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C. II. 6. b bb; entgegen BMF-Schreiben vom 16. September 2004, BStBl I 2004, 922, Tz. 21 letzter Absatz).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und wurden für das Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.