BGH - Versäumnisurteil vom 28.11.2023
X ZR 11/21
Normen:
BGB § 2301 Abs. 1; BGB § 2302;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 198/2024
ZAP 2024, 252
MDR 2024, 449
NJW 2024, 1113
FamRZ 2024, 647
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 8748/19
OLG München, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 U 4723/20

Verpflichtung des Beschenkten zur unentgeltlichen Übertragung des geschenkten Gegenstands spätestens mit seinem Ableben als Schenkungsauflage; Wirksamkeit einer Auflage bzgl. der Begründung eines - wenn auch bedingten - Anspruchs des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands durch die Parteien des Schenkungsvertrags

BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2023 - Aktenzeichen X ZR 11/21

DRsp Nr. 2024/2154

Verpflichtung des Beschenkten zur unentgeltlichen Übertragung des geschenkten Gegenstands spätestens mit seinem Ableben als Schenkungsauflage; Wirksamkeit einer Auflage bzgl. der Begründung eines - wenn auch bedingten - Anspruchs des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands durch die Parteien des Schenkungsvertrags

a) Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht ohne weiteres unter den Tatbestand des § 2302 BGB. b) Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig. c) Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen - wenn auch bedingten - Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 2301 Abs. 1; BGB § 2302;

Tatbestand

Die Kläger begehren von den Beklagten aus einem Schenkungsvertrag die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.