OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.10.2023
14 W 41/23
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ErbR 2024, 217
ZEV 2024, 202
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 37/22

Verpflichtung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2023 - Aktenzeichen 14 W 41/23

DRsp Nr. 2024/3624

Verpflichtung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 21.6.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin nach einem Beschwerdewert von 700 € zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 28.4.2022 (Bl. 21 f. d.A.) ist die Schuldnerin zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am XX.XX.2019 verstorbenen Erblassers Vorname1 X durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses sowie zur Angabe von Werten zu allen im Bestandsverzeichnis angegebenen Positionen sowie zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert von im Nachlass befindlichen Immobilien- und Betriebsvermögen verurteilt worden.

Mit Antrag vom 19.10.2022 (Bl. 32 d.A.) hat die Gläubigerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt.

Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass sie den Notar Y bereits im November 2021 beauftragt und in dem Zeitraum vom 10.2.2022 bis 23.6.2022 insgesamt 4-mal telefonisch in der Kanzlei nachgefragt habe. Am 1.8.2022 habe der Notar mitgeteilt, dass noch Informationen fehlten, die er einhole (Bl. 39 d.A.).

Auch weitere telefonische Nachfragen vom 15.9.2022 und 5.10.2022 seien erfolglos geblieben.