OLG Braunschweig - Beschluss vom 12.06.2019
1 W 41/19
Normen:
GBO § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Herzberg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BL-6881-17

Versagung der Akteneinsicht in ein GrundbuchBerechtigtes Interesse eines MiterbenKlärung von AusgleichspflichtenErteilung von beglaubigten Abschriften von Veräußerungsverträgen

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 1 W 41/19

DRsp Nr. 2020/2236

Versagung der Akteneinsicht in ein Grundbuch Berechtigtes Interesse eines Miterben Klärung von Ausgleichspflichten Erteilung von beglaubigten Abschriften von Veräußerungsverträgen

1. Ein Miterbe kann ein berechtigtes Interesse an umfassender Grundbucheinsicht in ein früher dem Erblasser gehörendes Grundstück haben, wenn Ausgleichsansprüche gegen einen Miterben nach § 2050 ff. BGB in Betracht kommen. 2. Zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB sind dem Miterben Auszüge aus den Grundakten zu erteilen, wenn nicht die schutzwürdigen Interessen des eingetragenen Eigentümers überwiegen.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts H. - Grundbuchamt - vom 01.08.2018 aufgehoben, soweit das Amtsgericht der Erinnerung des Antragstellers gegen die Versagung der Akteneinsicht nicht abgeholfen hat.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen,

a) dem Antragsteller einen vollständigen einfachen Grundbuchauszug hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts H. von B. L. eingetragenen Grundstücks zu erteilen,