BFH - Urteil vom 07.03.2006
X R 12/05
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 12 Nr. 1, 2 § 22 Nr. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1434
BB 2006, 1892
BFH/NV 2006, 1395
BFHE 212, 507
BStBl II 2006, 797
DStRE 2006, 835
FamRZ 2006, 1528
NJW 2006, 3087
ZEV 2006, 327
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7583/99

Versorgungsleistungen im Erbfall

BFH, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen X R 12/05

DRsp Nr. 2006/18667

Versorgungsleistungen im Erbfall

»Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind nur dann --unter weiteren Voraussetzungen-- beim Empfänger der Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn er zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten, gehören nicht zum Generationennachfolge-Verbund.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 12 Nr. 1, 2 § 22 Nr. 1 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte --ebenso wie ihre Schwester-- im Jahre 1981 auf Wunsch ihres Vaters (V) notariell auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet und dabei erklärt, vollständig abgefunden worden zu sein. Zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts unterstützte V die Klägerin ab 1983 mit finanziellen Zuwendungen, zuletzt mit monatlich 1 000 DM. Insgesamt wendete V der Klägerin in den Jahren 1983 bis 1988 80 000 DM zu. Schenkungsteuerlich wurden die Zuwendungen nicht erfasst, weil sie als Unterhaltsleistungen angesehen wurden.