BGH - Urteil vom 08.07.1999
IX ZR 338/97
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 675 Anwaltshaftung 24
BRAK-Mitt 1999, 257
DB 1999, 1947
JuS 2000, 293
MDR 1999, 1350
NJW 1999, 3040
VersR 2000, 598
WM 1999, 1846
ZEV 1999, 446
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Vertragliche Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von Mandantengeldern

BGH, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen IX ZR 338/97

DRsp Nr. 1999/7852

Vertragliche Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von Mandantengeldern

»Zur vertraglichen Haftung des Mitglieds einer Scheinsozietät für die Veruntreuung von Mandantengeldern durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt bei der Verwaltung und Abwicklung eines Nachlasses.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Rechtsanwältin (fortan: die Beklagte oder Beklagte zu 2) Schadensersatz wegen Verletzung von Mandatspflichten sowie wegen Veruntreuung von Mandantengeldern durch den früheren Rechtsanwalt und Beklagten zu 1 M. (im folgenden: Beklagter zu 1), dessen freie Mitarbeiterin die Beklagte nach ihrer Behauptung war.

Nachdem die Klägerin und ihr Bruder ein beträchtliches Vermögen geerbt hatten, wandte sich die Klägerin im Einvernehmen mit ihrem Bruder durch Schreiben vom 9. Juli 1991 an die beiden Beklagten. Die Klägerin stellte dem Beklagten zu 1 am 15. Juli 1991 eine "Prozeß-Vollmacht und Verhandlungsvollmacht" aus. Am 30. September 1991 erteilten die Klägerin und ihr Bruder dem Beklagten zu 1 eine notariell beurkundete Vollmacht bezüglich des Nachlasses, in der es heißt:

"Wir erteilen hiermit Herrn Rechtsanwalt ... Vollmacht, uns in allen Angelegenheiten, die den Nachlaß der vorgenannten Erblasserin betreffen, gegenüber Behörden, Banken und Privaten zu vertreten.