BAG - Urteil vom 23.08.2012
8 AZR 804/11
Normen:
BDSG § 3; BDSG § 4a; BDSG § 28 Abs. 6; BDSG § 28 Abs. 7; BDSG § 28 Abs. 8; BDSG § 28 Abs. 9; BDSG § 32 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 305 ff.; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 665; BGB § 675 Abs. 1; EGBGB Art. 27; GG Art. 6 Abs. 1 (sowie Recht auf informationelle Selbstbestimmung); EStG § 25 Abs. 3 S. 1; GewO § 106; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 67
ArbRB 2013, 39
AuR 2013, 97
BAGE 143, 62
BB 2013, 179
BFH/NV 2013, 687
DB 2013, 6
DB 2013, 700
DStR 2013, 831
DStRE 2013, 827
EzA-SD 2013, 12
MDR 2013, 351
NJW 2013, 8
NZA 2013, 268
NZA-RR 2013, 6
ZIP 2013, 238
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 355/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1974/10

Vertragliche Nebenpflichten; Unangemessene Benachteiligung; Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Steuererklärung durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Steuerberater erstellen zu lassen

BAG, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 804/11

DRsp Nr. 2013/786

Vertragliche Nebenpflichten; Unangemessene Benachteiligung; Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Steuererklärung durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Steuerberater erstellen zu lassen

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, der zufolge der Arbeitnehmer seine Steuererklärung durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Steuerberatungsgesellschaft erstellen lassen muss, benachteiligt den Arbeitnehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Orientierungssätze: 1. In den Bereich der privaten Lebensführung darf durch das Weisungsrecht (§ 106 GewO) grundsätzlich nicht eingegriffen werden. 2. Auch bei einer Nettolohnabrede betrifft eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers durch eine bestimmte, vom Arbeitgeber beauftragte Steuerberatungsgesellschaft erstellen zu lassen, keine leistungssichernde Nebenpflicht. 3. Durch eine solche Verpflichtung wird in das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Für die Pflicht zur Preisgabe besonders sensibler Daten gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch stellt sie sich als verhältnismäßig im allgemeinen Sinn dar.