Die beklagte Gemeinde hat einen rechtskräftigen Zahlungstitel über 333.945,68 DM nebst 8,75% Zinsen seit dem 1. April 1984 gegen den Vater der Kläger zu 2) erwirkt. Sie vollstreckt aus diesem Titel in ein Grundstück des Vaters in Starzach. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Kläger halten die Zwangsvollstreckung in das Grundstück für unzulässig. Sie haben deshalb Widerspruchsklage gemäß § 773 Satz 2 ZPO erhoben. Dem liegt folgendes zugrunde:
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