OLG Köln - Beschluss vom 03.11.2022
24 W 61/22
Normen:
BGB § 2314; ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 45/20

Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunft über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2022 - Aktenzeichen 24 W 61/22

DRsp Nr. 2023/3939

Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunft über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

1. Bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich auch dann um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO, wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen hat, also die Mitwirkung eines Notars erfordert. 2. Ist die Vornahme der gemäß § 888 ZPO zu vollstreckenden Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängig, so ist der Schuldner verpflichtet, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Schuldner nahezu eineinhalb Jahre nach Erlass des zu vollstreckenden Teilurteils noch keinen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Zwangsgeldbeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.08.2022 - 19 O 45/20 - wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 2314; ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe

I.

Das vorliegende Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt.

II.