OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.01.2019
7 W 109/18
Normen:
ZPO § 888; BGB § 2314 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 72/16

Vollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 7 W 109/18

DRsp Nr. 2019/1843

Vollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass

1. Die Auskunft gem. § 2314 S. 1 BGB ist grundsätzlich persönlich zu erteilen. 2. Im Umfang der Auskunftsverpflichtung kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2314 S. 3 BGB verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. 3. Kann das gem. § 888 ZPO anzuordnende Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, so ist auf Antrag des Gläubigers Ersatzzwangshaft anzuordnen. 4.Dagegen stellt die Zwangshaft ein weiteres Zwangsmittel dar, an dessen Verhängung erst dann ein rechtlich geschütztes Interesse besteht, wenn ein Zwangsmittel vollstreckt wurde, ohne dass die zu erzwingende Handlung vorgenommen wurde.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wir der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.11.2018 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise dahin abgeändert, dass zur Erzwingung folgender Handlungen Ersatzzwangshaft

bis zu 5 Tagen

verhängt wird:

Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 03.11.2015 in E... verstorbenen E... P... durch Vorlage eines Verzeichnisses, welches folgende Angaben zu enthalten hat:

a) alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, als bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sowie Forderungen, insbesondere auch Konten- und Wertpapierguthaben;