Streitig ist, inwieweit bei der Steuerfestsetzung vom erteilten Erbschein abgewichen werden kann.
I.
Die am 8. Mai 1999 in München verstorbene Frau S. wurde lt. Testament vom 3. März 1994 (s. gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts ... vom 29. Juli 1999) zu je 1/2 von Frau M. (verstorben am 20. April 2000) und von der Klägerin beerbt (s. Bl. 3 FA-Akte). Laut Testament sollten beide je zur Hälfte das Haus in Y. bekommen. Die Klägerin sollte nach Feststellung des Schätzpreises die Hälfte davon an Frau M. auszahlen und das Haus übernehmen.
Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 19. Mai 2000 setzte der Beklagte, das Finanzamt, die Steuer wie folgt fest:
1/2-Erbanteil (s. Bl. 52 FA-Akte)
301.836 DM
abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
10.000 DM
steuerpflichtiger Erwerb
291.800 DM
Steuer gemäß Steuerklasse III, 23 %
67.114 DM
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