FG München - Urteil vom 26.03.2003
4 K 3476/01
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ;

Vom Erbschein abweichende Auslegung von Testamenten bei der ErbSt

FG München, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 3476/01

DRsp Nr. 2003/9925

Vom Erbschein abweichende Auslegung von Testamenten bei der ErbSt

An der Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins bestehen keine Zweifel, wenn zwei Töchter der Erblin als Miterbinnen bezeichnet werden, wenn die Erblin angeordnet hatte im Testament, daß jede die Hälfte des Nachlasses(Grundstück)bekommen und eine davon (die Klägerin) nach Feststellung des Schätzwerts die Hälfte davon an die Schwester auszahlen solle

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit bei der Steuerfestsetzung vom erteilten Erbschein abgewichen werden kann.

I.

Die am 8. Mai 1999 in München verstorbene Frau S. wurde lt. Testament vom 3. März 1994 (s. gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts ... vom 29. Juli 1999) zu je 1/2 von Frau M. (verstorben am 20. April 2000) und von der Klägerin beerbt (s. Bl. 3 FA-Akte). Laut Testament sollten beide je zur Hälfte das Haus in Y. bekommen. Die Klägerin sollte nach Feststellung des Schätzpreises die Hälfte davon an Frau M. auszahlen und das Haus übernehmen.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 19. Mai 2000 setzte der Beklagte, das Finanzamt, die Steuer wie folgt fest:

1/2-Erbanteil (s. Bl. 52 FA-Akte)

301.836 DM

abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG

10.000 DM

steuerpflichtiger Erwerb

291.800 DM

Steuer gemäß Steuerklasse III, 23 %

67.114 DM