KG - Beschluss vom 08.07.2020
1 W 35/20
Normen:
BGB § 727 Abs. 1; BGB § 857; BGB § 894; BGB § 1922 Abs. 1; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 14.02.2020

Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs nach Versterben eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft

KG, Beschluss vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 1 W 35/20

DRsp Nr. 2020/10520

Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs nach Versterben eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft

1. Nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters kann das Grundbuch auf Bewilligung seines Erben nebst Tatsachenangaben berichtigt werden, aus denen sich ergibt, dass es durch die bewilligte Eintragung richtig wird ("schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit"). Die Buchposition des verstorbenen GbR-Gesellschafters geht immer auf den Erben über (Fortführung von Senat, NZG 2016, 555). Soll der Verstorbene ersatzlos gelöscht werden, bedarf es keiner Bewilligung der weiteren eingetragenen Gesellschafter (Fortführung von Senat FGPrax 2011, 217; 2015, 153). 2. Das Grundbuch kann nicht auf Grund privatschriftlicher Erklärungen berichtigt werden, wenn diese ohne weiteres in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegeben werden könnten (entgegen OLG München, NZG 2020, 191).

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 727 Abs. 1; BGB § 857; BGB § 894; BGB § 1922 Abs. 1; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist in Abt. I mit 8 Gesellschaftern gebucht. Hierzu befindet sich in den Grundakten ein zwischen den eingetragenen Gesellschaftern zu f) bis h) am 7. März 2001 geschlossener Gesellschaftsvertrag (UR-Nr. 668/2001 des Notars ...), in dem es u.a. heißt:

8. Tod eines Gesellschafters