OLG München - Beschluss vom 27.06.2012
34 Wx 139/12
Normen:
BGB § 2205 S. 3; GBO § 51; GBO § 53 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2012, 675
Vorinstanzen:
AG Dachau,

Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung eines Nacherbenvermerks durch das Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 139/12

DRsp Nr. 2012/16477

Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung eines Nacherbenvermerks durch das Grundbuchamt

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung eines Nacherbenvermerks kommt mangels Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt nicht in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker im notariellen Vertrag erklärt hat, die vorgenommene Verfügung über den Grundbesitz zugunsten eines unbeteiligten Dritten sei eine entgeltliche, und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Verfügung nicht bestanden haben.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die am 16. März 2012 bewirkte Löschung des Nacherbenvermerks im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Dachau von Dachau Bl. 20803 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 2205 S. 3; GBO § 51; GBO § 53 Abs. 1 S. 1;

Gründe: