OLG Köln - Beschluss vom 02.01.2012
2 Wx 240/11
Normen:
BGB § 899; ZPO § 895; ZPO § 945;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 57
NotBZ 2012, 174
ZEV 2013, 45
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen LG-722-7

Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2012 - Aktenzeichen 2 Wx 240/11

DRsp Nr. 2012/1213

Voraussetzungen der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

1. Zu den Wirkungen der Eintragung eines Widerspruchs und eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch. 2. Die verschiedentlich vertretene Auffassung, zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch genüge der gegenüber dem Grundbuchamt zu führende Nachweis, dass ein die eingetragene Rechtsposition betreffender dringlicher Anspruch rechtshängig geworden sei, widerspricht dem Gesetz, insbesondere der Wertung der §§ 899 BGB, 895, 945 ZPO. Ihr kann deshalb nicht gefolgt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts (Grundbuchamts) Bonn vom 9. November 2011 - LG-722-7 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 1) hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 899; ZPO § 895; ZPO § 945;

Gründe