OLG München - Beschluss vom 27.09.2023
34 Wx 240/23 e
Normen:
BGB § 2361;
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 23.08.2023

Voraussetzungen der Entkräftung des öffentlichen Glaubens eines Erbscheins zugunsten des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen ErbscheinserbenEntkräftung durch Verfügung der Rückgabe des Erbscheins

OLG München, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 34 Wx 240/23 e

DRsp Nr. 2023/12590

Voraussetzungen der Entkräftung des öffentlichen Glaubens eines Erbscheins zugunsten des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Erbscheinserben Entkräftung durch Verfügung der Rückgabe des Erbscheins

Allein eine die Rückgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht verfügende einstweilige Anordnung reicht nicht aus, um die auch für das Grundbuchamt geltende Vermutung der Rechtsinhaberschaft des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Erbscheinserben zu entkräften.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 23.8.2023 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2361;

Gründe

I.

Die Beteiligten begehren die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an einem Grundstück.

Als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war im Grundbuch C. P. eingetragen. Diese verstarb am 14.6.2022. Am 12.12.2022 erteilte das Nachlassgericht R. H. einen Erbschein, in dem er als Alleinerbe der C. P. ausgewiesen war, und der Beteiligten zu 1 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Mit notariellem Vertrag vom 5.6.2023 übertrug R. H. das Grundstück der Beteiligten zu 1 in Erfüllung erbrechtlicher Anordnungen zu Alleineigentum. Die entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte am 5.7.2023.