BFH - Urteil vom 18.02.2016
V R 62/14
Normen:
UStG § 15; AO §§ 163, 227; FGO § 102;
Fundstellen:
BFHE 253, 283
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 875/11

Voraussetzungen der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren

BFH, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen V R 62/14

DRsp Nr. 2016/7913

Voraussetzungen der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren

1. Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. 2. Im Billigkeitsverfahren muss das FA nicht das Vorliegen objektiver Umstände nachweisen, die den Schluss zulassen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Das ist nur dann erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug trotz Vorliegens dessen objektiver Merkmale wegen der Einbindung des Unternehmers in eine missbräuchliche Gestaltung versagt werden soll. 3. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn eine Behörde ihre Entscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen stützt, von denen zwar eine oder einzelne fehlerhaft sind, die Behörde aber eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass jede einzelne der Ermessenserwägungen bereits allein tragend ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Mai 2014 2 K 875/11 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

UStG § 15; AO §§ 163, 227; FGO § 102;

Gründe

I.