OLG Koblenz - Beschluss vom 06.08.2012
5 W 420/12
Normen:
BGB § 826; BGB § 839 a; EGBGB Art. 229 8 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2013, 367
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 254/11

Voraussetzungen der Haftung des Sachverständigen vor Inkrafttreten des § 839a BGB

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2012 - Aktenzeichen 5 W 420/12

DRsp Nr. 2012/23063

Voraussetzungen der Haftung des Sachverständigen vor Inkrafttreten des § 839a BGB

Für eine Falschbegutachtung vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes haftet ein gerichtlicher Sachverständiger nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB. Das erfordert ein bedenken- und gewissenloses Fehlverhalten in zumindest bedingter Schädigungsabsicht (hier verneint). Dass der Gutachter eine Hysterektomie entgegen der überwiegenden Lehrmeinung als indiziert erachtet hat, reicht dafür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Sachverständige von seiner ersten Einschätzung später abgerückt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 08.05.2012 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 839 a; EGBGB Art. 229 8 Abs. 1;

Gründe

Das in der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage (§ 114 S. 1 ZPO) abgelehnt.