OLG Köln - Beschluss vom 21.08.2012
2 Wx 181/12
Normen:
FamFG § 85; ZPO §§ 103, 104, 727;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 282
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen FRO-296-28

Voraussetzungen der Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger

OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 2 Wx 181/12

DRsp Nr. 2012/17363

Voraussetzungen der Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger

1. Die Kostenfestsetzung für oder gegen den (Gesamt-)Rechtsnachfolger des in der Kostengrundentscheidung bezeichneten Beteiligten setzt eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) voraus; dies gilt auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Grundbuchsache).2. Zur Auslegung des Begriffs "kostenpflichtig"im Tenor einer Entscheidung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6. Juni 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düren vom 29. Mai 2012 - FRO-296-28 - aufgehoben. Die Kostenfestsetzungsanträge der Beteiligten zu 3) und 4) vom 24. November 2011 und vom 24. Februar 2012 werden abgelehnt, soweit sie sich auf die Festsetzung von Kosten gegen die Beteiligten zu 1) und 2) richten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.481,63.

Normenkette:

FamFG § 85; ZPO §§ 103, 104, 727;

Gründe