Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6. Juni 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düren vom 29. Mai 2012 - FRO-296-28 - aufgehoben. Die Kostenfestsetzungsanträge der Beteiligten zu 3) und 4) vom 24. November 2011 und vom 24. Februar 2012 werden abgelehnt, soweit sie sich auf die Festsetzung von Kosten gegen die Beteiligten zu 1) und 2) richten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4) zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.481,63.
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