I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 10. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 60.000 €.
I. Der 1945 verstorbene Theaterintendant Otto F. war Eigentümer eines Grundstücks.
Nach dessen Tod wurde auf der Grundlage eines Erbscheins vom 14.3.1946 dessen Witwe Lily F. als Grundstückseigentümerin und in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs zugleich folgender Nacherbenvermerk eingetragen:
"Nacherben des Otto F. sind die Söhne
a) Harald F., ...
b) Otto F., z.Zt. noch in Kriegsgefangenschaft.
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