OLG Bamberg - Beschluss vom 01.06.2017
8 W 37/17
Normen:
GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; BGB § 2113; BGB § 2139;
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen DI-2397-6

Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des NacherbfallsErfordernis der Zustimmung des Ersatznacherben

OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 8 W 37/17

DRsp Nr. 2018/10599

Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls Erfordernis der Zustimmung des Ersatznacherben

1. Die Löschung eines die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB zum Ausdruck bringenden Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls (§ 2139 BGB) setzt entweder die Bewilligung aller Nacherben und dabei auch etwaiger Ersatznacherben gemäß § 19 GBO oder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gemäß §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO voraus.2. Vorerbe und Nacherbe können ohne Zustimmung des Ersatznacherben ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Weise auf den Vorerben zu Alleineigentum übertragen, dass das Grundstück aus dem Nachlass ausscheidet und damit von der Nacherbeneinsetzung nicht mehr erfasst wird. In einem solchen Fall kann das Grundbuch nach § 22 GBO berichtigt werden, ohne dass es einer Bewilligung des Ersatznacherben bedarf.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schweinfurt vom 23.02.2017, Gz.: DI-2397-6, aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; BGB § 2113; BGB § 2139;

Gründe

I.