Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Rückgabe des mit der Beteiligten zu 2) eigenhändig verfassten, gemeinschaftlichen Testaments zu Recht abgelehnt. Die von dem Beteiligten zu 1) im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen gegen die Entscheidung führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung durch den Senat.
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