OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2012
I-15 W 266/12
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 2248; BGB § 2256 Abs. 3; BGB § 2272;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 261
MDR 2012, 1349
ZEV 2013, 453
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 15 IV 211/11

Voraussetzungen der Rückgabe eines privatschriftlichen Ehegattentestaments aus der amtlichen Verwahrung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen I-15 W 266/12

DRsp Nr. 2012/20045

Voraussetzungen der Rückgabe eines privatschriftlichen Ehegattentestaments aus der amtlichen Verwahrung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 2248; BGB § 2256 Abs. 3; BGB § 2272;

Gründe

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Rückgabe des mit der Beteiligten zu 2) eigenhändig verfassten, gemeinschaftlichen Testaments zu Recht abgelehnt. Die von dem Beteiligten zu 1) im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwendungen gegen die Entscheidung führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung durch den Senat.